Die Entwicklung der letzten Jahre führt im Neubau und nach energetischen Modernisierungen zu einer immer luftdichteren Thermischen Gebäudehülle.
Vor diesem Hintergrund fordert [DIN 1946-6] für neu zu errichtende oder lüftungstechnisch relevant zu modernisierende Wohngebäude, dass mit einem Lüftungskonzept festgestellt wird, ob für die betroffenen Wohnungen unter Beachtung von bauphysikalischen, lüftungs- und gebäudetechnischen sowie hygienischen/gesundheitlichen Gesichtspunkten eine lüftungstechnische Maßnahme (LtM) erforderlich ist. Dies ist z. B. bereits notwendig, wenn mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht werden, beziehungsweise im Einfamilienhaus mehr als ein Drittel der Dachfläche neu abgedichtet wird.
Als LtM werden Einrichtungen zur freien oder Ventilator gestützten Lüftung bezeichnet, die zur Sicherstellung eines nutzerunabhängigen Luftaustauschs dienen. LtM sind weiter zur Vermeidung von Schimmelpilzbefall und Feuchteschäden erforderlich, wenn ein definierter minimaler Volumenstrom zum Feuchteschutz, durch den im Mittel in der Heizperiode gegebenen Volumenstrom durch Infiltration nicht mehr sichergestellt werden kann.
Die Norm fordert den Nachweis für vier Lüftungsstufen, die bei unterschiedlichen Nutzungsbedingungen einen ausreichenden Luftwechsel sicherstellen. Die Stufen sind:
Lüftung in Abhängigkeit vom Wärmeschutzniveau des Gebäudes zur Gewährleistung des Bautenschutzes (Feuchte) unter üblichen Nutzungsbedingungen bei teilweise reduzierten Feuchtelasten, beispielsweise zeitweilige Abwesenheit der Nutzer, Verzicht auf das Trocknen von Wäsche.
Diese Stufe muss gemäß Norm ständig und nutzerunabhängig sichergestellt sein.
Zusätzlich notwendige Lüftung zur Gewährleistung des hygienischen Mindeststandards (Schadstoffbelastung) und Bautenschutzes bei teilweise reduzierten Feuchte- und Stofflasten (z. B. infolge zeitweiliger Abwesenheit der Nutzer).
Diese Stufe muss weitestgehend nutzerunabhängig sichergestellt sein. Diese Lüftungsstufe wird auch Mindestlüftung genannt.
Die Nennlüftung, auch Grundlüftung genannt, beschreibt die notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen und gesundheitlichen Erfordernisse sowie des Bautenschutzes bei Anwesenheit der Nutzer (Normalbetrieb).
Der Nutzer kann hierzu teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden. Diese Lüftungsstufe gilt als Normalfall.
Erhöhter Luftvolumenstrom zum Abbau von Lastspitzen, wie sie zum Beispiel durch Kochen, Duschen oder Wäschetrocknen entstehen.
Hier kann der Nutzer teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden. Die Intensivlüftung wird oft auch als Geräte- oder Partylüftung bezeichnet.
Reicht die Luftzufuhr über Gebäudeundichtheiten nicht aus, um die Lüftung zum Feuchteschutz sicherzustellen, muss der Planer lüftungstechnische Maßnahmen (LtM) vorsehen. Das kann die zusätzliche Lüftung über Schächte oder in der Außenhülle eingelassene Ventile, so genannte Außenwandluftdurchlässe (ALD), sein oder über die mit Ventilator gestützte Lüftung von technischen Wohnungslüftungsanlagen erfolgen. Für diese Stufe ist es unzulässig, aktive Fensterlüftung durch die Bewohner einzuplanen.
Auch für die nachfolgenden Lüftungsstufen muss der Planer festlegen, wie er den notwendigen Luftaustausch erzielen will.
Bei Quer- und Schachtlüftungssystemen muss er die aktive Fensterlüftung schon ab der reduzierten Lüftung einplanen und sollte den Nutzer explizit darauf hinweisen.
Bei der mit Ventilator gestützten Lüftung kann, falls erforderlich, der Planer das aktive Öffnen der Fenster bei der Intensivlüftung berücksichtigen. Bei erhöhten Anforderungen an Energieeffizienz, Schallschutz und Raumluftqualität ist immer eine Ventilator gestützte Lüftung erforderlich.
Gerne erstelle ich für ihr neues Wohngebäude oder bei Sanierungen das gesetzlich vorgeschriebene Gutachten über die Notwendigkeit von Lüftungstechnischen Maßnahmen.
Rufen Sie uns einfach an
oder nutzen Sie das Kontaktformular